Stahlbau Lau GmbH Tore - Türen - Markisen in Warendorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Sämtliche abweichende Bestimmungen des Kunden, insbesondere Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertrags bestandteil, es sei denn, dass wir diese ausdrücklichschriftlich als vereinbart anerkennen. Dies gilt auch, wenn wir abweichenden Bestimmungen im Einzelfall nicht widersprechen oder der Kunde mitteilt, dass fremde Geschäftsbedingungen nur bei Bestätigung gelten sollen.

2. Angebote und Vertragsschluss/Vertragsänderungen
a) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind längstens für die Dauer von 21 Kalendertagen ab Erstellungsdatum verbindlich.
b) Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt oder wenn die Lieferung/Leistung ausgeführt wird.
c) Stillschweigende Auftragsänderungen bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.
d) Werden zur Durchführung des Auftrags im Angebot nicht enthaltene Leistungen (Beispielsweise Stemm-, Verputz-, Maurer- oder Erdarbeiten, das dauerelastische Abdichten von Fugen oder das Abdecken von Fugen oder von beschädigtem Mauerwerk mit Leisten oder Winkeln) erforderlich, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
e) Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise
a) Preise verstehen sich netto und unfrei ab Werk.
b) Soweit nicht anders angegeben, gehen unsere Angebot von Normgrößen und normalen Arbeitszeiten (Werktags von 8 bis 16 Uhr) und Arbeitsbedingungen aus. Für Überstunden, Nachtarbeit, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge erhoben.
c) Montagepreise für Elektroantriebe enthalten nicht die Herstellung eines Elektroanschlusses.
d) Die Preise für die Montage umfassen nicht die Demontage und die Entsorgung vorhandener Gegenstände und Anlagen. Die Demontage erfolgt im Stundenlohn zzgl. etwaiger Entsorgungskosten.
e) Ist für die Montage ein Gerüst oder eine Arbeitsbühne erforderlich, werden diese gegen zusätzliche Berechnung von uns gestellt.
f) Ist eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsabschluss vereinbart, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse sowie bei Leistungen, auf deren Preis § 99 Abs. 1 oder 2 GWB Anwendung finden.
g) Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.

4. Lieferung und Gefahrübergang
a) Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden.
b) Teillieferungen sind zulässig.
c) Es gilt Lieferung ab Werk als vereinbart. Wird die Ware versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über.

5. Montagebedingungen
a) Strom- und Wasseranschlüsse sind kostenlos bauseits zu stellen.
b) Der Kunde ist zur Vorgabe eines oder mehrerer eindeutiger Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben. Sind bei Beginn der Montage keine Meterrisse vorhanden, übernehmen wir für die Richtigkeit der Einbauhöhe keine Gewähr.
c) Die Montage von Stahlzargen erfolgt ohne Gummischnur. Die Gummischnur kann vom Kunden ab Werk abgeholt werden.
d) Vom Kunden gestellte Materialien werden nicht auf ihre Ordnungsmäßigkeit und Funktionsfähigkeit geprüft.

6. Abnahme
a) Die Abnahme hat unverzüglich nach Fertigstellung zu erfolgen.
b) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Bauleistung im Wesentlichen fertig gestellt ist, die Fertigstellung dem Auftraggeber durch die Erteilung der Schlussrechnung oder gesonderte Mitteilung angezeigt wurde und der Bauherr 12 Tage verstreichen lässt, ohne sich wegen der Abnahme mit uns in Verbindung zu setzen.
c) Die Abnahme gilt ferner ganz bzw. teilweise als erfolgt, wenn der Auftraggeber die im Ganzen bzw. abgeschlossenen Teilen fertig gestellte Bauleistung in Benutzung nimmt und nicht innerhalb von sieben Kalendertagen als nicht vertragsgemäß zurückweist.

7. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche aus dem Vertrag unser Eigentum.
b) Die Weiterveräußerung ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
c) Bei der Weiterverarbeitung der Ware gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB. Bei Verbindung der Ware mit anderen Sachen des Kunden erwerben wir anteiliges Miteigentum an der neuen Sache.
d) Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware vor vollständiger Kaufpreiszahlung sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Maßnahmen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
e) Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der Ware und deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet.
f) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf die Ware nicht in das Ausland verbracht werden.
g) Geht unser Eigentum an der Ware infolge der Verbindung mit anderen im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenständen oder mit einem Grundstück des Auftraggebers gem. §§ 946, 947 BGB unter, hat er uns im Falle des Zahlungsverzuges die Demontage und Aneignung der von uns gelieferten Ware zu gestatten, sofern dies ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers möglich ist. Die Kosten der Demontage trägt der Auftragnehmer.

8. Haftung
a) Für von uns garantierte Beschaffenheiten der Ware, für Schäden wegen Rechtsmängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt.
b) Im übrigen haften wir unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Angestellten. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen haften wir
aa) gegenüber Kaufleuten auf das 5-fache der Vertragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss.
bb) gegenüber Nichtkaufleuten unbegrenzt.
c) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftung auf das Fünffache der jeweiligen Vertragssumme sowie auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
d) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Gewährleistung
a) Mängel sind vom Kunden binnen angemessener Frist in nachvollziehbarer Form schriftlich mitzuteilen.
b) Mängel werden nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung beseitigt.
c) Zur Mangelbeseitigung sind regelmäßig zwei Versuche zu ermöglichen. Treten mehrere Mängel auf, sind hinsichtlich jeden Mangels zwei Versuche der Mangelbeseitigung zu gewähren, soweit der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
d) Die Mangelbeseitigung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich ist, nicht zur Behebung des Mangels führt, unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert wird, begründete Zweifel hinsichtlich des Erfolges der Mangelbeseitigung bestehen oder die Mangelbeseitigung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
e) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern wir nicht gem. Ziffer 8 a) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Schadenersatz verpflichtet sind oder der Mangel durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
f) Kann ein vom Kunden angezeigter Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die bei der Überprüfung entstehenden Kosten.
g) Die Gewährleistung entfällt für vom Kunden vorgenommene Änderungen, Instandsetzungs- und Montagearbeiten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen, Instandsetzungs- und Montagearbeiten für den Mangel nicht ursächlich sind.
h) Keine Mängel stellen bei Durchführung des Auftrags unvermeidbare Beschädigungen am Mauerwerk, an Tapeten und Fußböden sowie an den auszubauenden Sachen dar.
i) Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, nicht auf Schäden an vom Kunden überlassenen Gegenständen und Anlagenteilen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass die Schäden auf eine mangelhafte Montage zurückzuführen sind und nicht auf solche Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder atmosphärischer Einflüsse entstanden sind.

10. Aufrechnungsverbot
Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

11. Abtretungsverbot
Sämtliche Ansprüche und Rechte des Kunden aus allen mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar. Jede Übertragung ist nur mit unserer schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung wirksam.

12. Zahlungen
a) Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.
b) Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
c) Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
d) Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt uns ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für aus Verträgen mit uns herrührende Streitigkeiten sind das für Warendorf zuständige Amts- und Landgericht. Wir sind berechtigt, den Kunden auch vor dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Diese Gerichtsstandsklausel wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

14. Rechtswahl
Für alle Verträge und deren Abwicklung gilt ausschließlich deutsches Recht. Das einheitliche Kaufrecht sowie das UN-Abkommen für internationalen Warenaustausch werden ausdrücklich ausgeschlossen.